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Datenschutz
Datenschutz (Fortsetzung
aus Seite 2)
Forderungen des Datenschutzgesetzes an das Unternehmen
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Gesetzeskonformer Umgang mit personenbezogenen Daten (§ 4 BDSG, § 28
BDSG usw.), z. B. Verwendung der Daten nur im Rahmen der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden oder dem
Mitarbeiter, Einwilligung des Betroffenen für weitergehende
Datenverarbeitungszwecke.
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Transparenz der Verarbeitungen von personenbezogenen Daten für die
davon Betroffenen, z. B. durch Information bei der Datenerhebung
nach § 4 Abs. 3 BDSG, durch Benachrichtigungen gemäß § 33 BDSG,
durch Auskünfte nach § 34 BDSG, durch Hinweise auf Videoüberwachung
nach § 6b Abs. 2 BDSG.
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Berücksichtigung von Widerspruchsrechten der Betroffenen (z. B.
gegen die Nutzung der Adresse für Werbezwecke, § 28 Abs. 4 BDSG).
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Soweit veranlasst: Berichtigung, Sperrung und Löschung
personenbezogener Daten (§ 35 BDSG).
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Ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des
Datenschutzes (§ 9 BDSG mit Anlage dazu).
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Verpflichtung der bei der Datenverarbeitung beschäftigten
Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG).
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Besondere Vorkehrungen bei automatisierten
Abrufverfahren/Online-Anschlüssen (§ 10 BDSG) und bei der Vergabe
von Aufträgen an Datenverarbeitungs-Dienstleistungsunternehmen (§ 11
BDSG, schriftliche Regelung des Auftragsverhältnisses, Kontrollen
des Auftraggebers beim Auftragnehmer).
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Bestellung eines betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz,
soweit notwendig (§§ 4f und 4g BDSG).