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Surfen im Internet während der Arbeitszeit (31.05.2007)
Das Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann zur Kündigung
führen. Bei privater Nutzung des Internets im Betrieb kann den
Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige
Abmahnung berechtigen. Dies auch dann, wenn das private Surfen während
der Arbeitszeit nicht ausdrücklich untersagt ist.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung vom 31.
Mai 2007 (AZ. 2 AZR 200/06) festgestellt.
Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt
ist, kann sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den
Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigten. Ob
diese Pflichtverletzung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht
habe, hängt u. a. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden
Versäumung bezahlter Arbeitszeit und eine durch die Art der Nutzung
herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Im
vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber festgestellt, dass von dem PC
des Mitarbeiters häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischen oder
pornografischen Inhalt aufgerufen hatte und dass Bilddateien mit solchem
Inhalt abgespeichert worden waren.
Ob in dem konkreten Fall die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers für
eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen, konnte das BAG nicht
feststellen, da das LAG den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend
abgeklärt hatte.
Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie grundsätzlich davon
ausgehen sollten, dass das Aufrufen von Internetseiten mit vorwiegend
erotischen oder pornografischen Inhalt vom Arbeitsplatz aus während der
Arbeitszeit eine Pflichtverletzung darstellt, die den Arbeitgeber zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann, ohne dass es einer
vorhergehenden Abmahnung bedarf.
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